Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Containerservice

Füll- und Mietbedingungen


Das solltest Du bei der Containermiete beachten


- Bestell Deinen 1,3m³ Container bei Quality Containerservice GbR

- Stellplatz, Stellbedingungen

- Privat oder öffentlich?


Darauf musst du bei der Containerstellung achten.


Bevor Sie einen Container bestellen, ist entscheidend, wo Sie diesen Container dann zur Stelldauer abstellen möchten. Wenn dieser auf einem privaten Grundstück steht, müssen Sie nichts weiter beachten, außer dass unser Containerfahrzeug ausreichend Platz für den An- und Abtransport (Durch- und Einfahrten benötigen eine Breite von 3 Metern und eine Höhe von 2,50) benötigt. Wenn Sie unseren Container auf öffentlichem Straßen, also auf dem Gehweg, einem Parkplatz oder am Straßenrand, aufstellen möchten, benötigst Sie eine Genehmigung vom zuständigen Ordnungsamt. Je nach Größe Ihrer Ortschaft oder Stadt ist dafür das jeweilige Amt Ihres Bezirks oder Stadtviertels zuständig.


- Sicherer Stand und Zugang freihalten


Unsere Container müssen auf einem geraden und festen Untergrund stehen, sodass diese auch befüllt nicht umstürzen oder einsinken können. Zudem brauchen unsere Fahrzeuge ein Rangierfeld von 10-12 x 3 Metern, da die Container nur von hinten abgesetzt werden können. Beim An- und Abtransport des Containers muss der Stellplatz zugänglich und unverstellt sein. Anderenfalls kommen auf Sie als Kunden 50€ für eine zweite Anfahrt zustande. Für Schäden während der Mietdauer, ob am Container selbst oder durch Durchmischungen mit Fremdabfällen muss der Kunde aufkommen.


- Container richtig befüllen


Unsere Container dürfen nur bis zur oberen Ladekante befüllt werden. Dabei muss der Abfall flach abschließen und darf nicht gehäuft werden. Anderenfalls können wir den Container nicht gesichert abtransportieren. Zudem darf der jeweilige Container nur die erlaubten Abfälle enthalten, für die er gebucht wurde. Anderenfalls kommt es zu einer Kostennachberechnung. Bei unerlaubtem Durchmischen

oder verbrennen der Abfälle werden zusätzliche kostenpflichtige Gebühren fällig.


- Ansprechpartner


Für einen reibungslosen Ablauf beim An- und Abtransport des Containers muss ein Ansprechpartner vor Ort oder telefonisch erreichbar sein. Anderenfalls erfolgt keine Übergabe bzw. Abholung des Containers und es muss ein neuer, kostenpflichtiger Termin ausgemacht werden.


- Mietdauer


Wenn Sie bei uns einen Container mieten, sind im Preis 3 Tage Mietdauer inklusive. Selbstverständlich kann der Zeitraum gegen Absprache (und Aufpreis von 10€ pro Tag in Abhängigkeit vom Standort) verlängert bzw. verkürzt werden.



Facility Management


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrück­lich zugestimmt wird.


§ 2 Art und Umfang der Leistung


1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingun­gen enthält. Wiederkehrende und regelmäßige Leistungen wie z. B. Unterhalts- und Glasreinigung unter­liegen einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten nach Auftragserteilung. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.


2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schrift­lich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.


3. Bei Beendigung der wiederkehrenden und regelmäßig auszuführenden Leistungen nach Ablauf der Mindestlaufzeit, ist vom Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.


4. Für das Erfüllen von Reinigungstätigkeitgen ist ein permanenter und frei verwendbarer Wasseranschluss vorausgesetzt. Die entstehenden Kosten für die Wassernutzung sind für die Dauer der Arbeit vom Auftraggeber zu tragen.


§ 3 Abnahme und Gewährleistung


1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit. Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.


2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftli­cher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmeter­mins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.


3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegen­stände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reini­genden Flächen trifft.


4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nach­besserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur ge­ringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfü­gigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.


5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wieder­kehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.


§ 4 Aufmaß


1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.


2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt,


3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.


§ 5 Preise


Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbe­sondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angege­benen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 6 Sicherheitseinbehalt


Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist ausge­schlossen.


§ 7 Haftung


1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlosse­nen Betriebshaftpflichtver­sicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.


2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 8 Zahlungsbedingungen


1. Rechnungen sind netto ohne Abzug spätesten innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt fällig.


2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.


3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz         gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.


4. Rechnungsstellungen der Firmierung Quality Facility Management & Gebäudedienste erfolgen auf elektronischem Weg

    per E-Mail oder per Post.


§ 9 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.


§ 10 Datenspeicherung


Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, sowie im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässige, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.


§ 11 Teilunwirksamkeit


Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.


Stand Dezember 2022


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